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1. Allgemeines

  • Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
  • Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  • Der Kaufvertrag kommt mit der PGRS Automatisierung GmbH, Lindigstraße 34, 95183 Feilitzsch zustande.

Amtsgericht:         Amtsgericht Hof HRB 3536

Geschäftsführer:    Walter Griesbacher

Steuernummer:     223 / 135 / 00180

 

2. Geltungsbereiche

Diese AGB gelten für alle - auch zukünftige - Verträge, Lieferungen, Waren und sonstige Leistungen durch PGRS, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

3. Vertragsabschluss

Alle unsere Verkäufe erfolgen ausschliesslich unter nachstehenden Bedingungen, abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  • Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferungsmöglichkeiten und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Fernmündliche Auskünfte sind unverbindlich. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
  • Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch PGRS oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch uns zustande. Änderungen in der Konstruktion bleiben vorbehalten.
  • Alle Leistungs- und Lieferungsumfänge, sowie alle Leistungsangaben in Katalogen, Prospekten oder anderem Informationsmaterial werden erst mit der Auftragsbestätigung wirksam.
  • Zeichnungen, Beschreibungen, Fotos, Abbildungen, Preislisten, Drucksachen, Kataloge, Datenträger etc., die unseren Angeboten beigefügt sind, sind nach bestem Wissen gefertigt bzw. zusammengestellt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert.
  • Zu dem Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mal3angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden.
  • Im Fall der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, 15 % des Auftragswertes - richterliches Mäßigungsrecht ausgeschlossen - zu verrechnen.
  • Beim Verkauf von Teilen, die extra für den Kunden in Sonderanfertigung hergestellt werden müssen, ist eine spätere Annullierung der Bestellung, Annahmeverweigerung oder Rücksendung der Ware ausgeschlossen, auch dann, wenn die von uns genannt Lieferfrist überschritten worden ist.
  • Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die deutschen Gesetze; ausländische Abnehmer erkennen diese ebenfalls als verbindlich an.
  • Erfolgt die Auftragsbearbeitung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Auftraggeber gegenüber sämtlicher Schadensersatzansprüche des Schutzinhabers freizustellen.
  • In der Auftragsbestätigung wird der voraussichtliche Liefer- bzw. Fertigstellungstermin genannt. Diese Angabe erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde/Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

 

4. Preise- Zahlungen - Rechnungsstellung

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ,,ab Werk", ausschließlich Verpackung; es bleibt vorbehalten diese gesondert in Rechnung zu stellen.
  • Alle Preisangaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder anderem Informationsmaterial werden erst mit der Auftragsbestätigung wirksam.
  • An den angebotenen Kaufpreis sind wir bis zum Ablauf von vier Wochen ab Angebotsabgabe gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • Von uns gewährte Nachlässe, Rabatte und Boni können vom Auftraggeber nur bei vollständiger Zahlung der Rechnung in Anspruch genommen werden.
  • Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung.
  • Der Rechnungsbetrag ist, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht, binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ab dem 9. Tag schuldet der Besteller automatisch Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  • Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines Kreditschutz- oder Inkassobüros oder Rechtsanwalts zu vergüten.
  • Der Käufer gerät spätestens in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht 8 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 8 Tage nach Lieferung, begleicht. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung während des Zahlungsverzuges einen Betrag von € 5,- zu verlangen. Der Zahlungsverzug berechtigt uns, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Rechte herleiten kann.
  • Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
  • Alle mit der Annahme und Diskontierung etc. von Wechseln und Schecks verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • Bei Instandsetzungen und Reparaturen wird der Preis, soweit nicht etwas anderes fest vereinbart ist, erst nach Fertigstellung der Arbeit festgelegt. Vorher abgeschlossene Kostenschätzungen sind unverbindlich. Soweit bei Durchführung dieser Arbeiten Schäden entstehen, wird nur bei grob fahrlässigem Verschulden gehaftet. Dieses gilt auch, wenn der Gegenstand durch Dritte beschädigt oder entwendet wird.
  • Sofern der Besteller eine von uns angenommene Bestellung bis 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht, und wir diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommen, können wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des betroffenen Auftragswertes verlangen. Fine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

5. Lieferung – Gefahrenübergang - Lieferbedingungen

  • Die Lieferzeiten sind in der Auftragsbestätigung angegeben und gelten als circa-Termine, wenn nicht ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist. Wenn die genannte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, so kann der Auftraggeber deswegen nicht vom Vertrag zurücktreten.
  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgema6e Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus.
  • Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Verkehrsstörungen, Energiemangel, Arbeitskonflikte oder Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen dritter Lieferfirmen uns gegenüber. Die vorgenannten Umstände berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag.
  • Lieferung bzw. Versand unserer Leistungen und Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versandkosten trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit dem Beginn der Versendung auf den Auftraggeber über.
  • Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
  • Wirksam vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt unser Haus verlässt oder die Fertigstellung dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
  • Die Frist für den Lieferverzug beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart oder werden alle erforderlichen Informationen, die durch den Auftraggeber bereitgestellt werden sollen, uns nicht rechtzeitig übergeben, ist auch der Termin neu zu vereinbaren.
  • Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten der Versendung der Ware zzgl. Verpackungskosten vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern, Gebühren und Zölle, u. a.
  • Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
  • Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung ist insoweit ausgeschlossen, als sich beim Besteller ganz untypische, nicht vorhersehbare Schäden realisiert haben.

 

6. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (§ 449 BGB).
  • Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  • Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen.
  • Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter sowie bei jeder Standortveränderung oder wesentlichen Verschlechterung des Liefergegenstandes hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand.
  • Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist unter Vorbehalt des jederzeit zulässigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Lieferer insoweit nach seiner Wahl zur Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über.

 

7. Haftung

  • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch PGRS oder einem Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist aber auch in diesen Fallen insoweit ausgeschlossen, als sich beim Auftraggeber ganz untypische, für den Lieferer nicht vorhersehbare Schäden realisiert haben. Allgemein wird die Haftung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Keine Haftung übernimmt PGRS für Schaden aus der Benutzung von Prototypen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
  • Trotz sorgfaltiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Fine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schaden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • PGRS übernimmt ausschließlich die Haftung für die Funktion der gelieferten Maschinen. Sollten daran Schaden auftreten, garantieren wir die Nachbesserung. Für sämtliche evtl. auftretende Folgeschäden und Kosten in der weiteren Prozessfolge wird von PGRS keine Haftung übernommen.
  • PGRS haftet nicht für indirekte Schaden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
  • Haftet PGRS nach diesem Vertrag für Schäden, die nicht von seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem leitenden Angestellten verursacht worden sind, so ist diese Haftung begrenzt auf den Haftungsumfang und die Deckungssummen der vom Lieferer abgeschlossenen Produkthaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  • Soweit die Haftung von PGRS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  • Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  • Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens.

 

8. Gewährleistung - Ansprüche bei Mängeln - Instandhaltung

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mangel spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mangel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
  • Stellt sich die Fehlerhaftigkeit von gelieferten Teilen der Anlage heraus, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von PGRS. Diese Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eigenmächtig vorgenommene Eingriffe des Anwenders an der Ware schließen unsere Haftung aus.
  • Im Gewährleistungsfall ist uns der Artikel unverändert und ungereinigt frei Haus zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Transportkosten trägt der Besteller/Käufer. Im Gewahrleistungsfall wird der Artikel nach unserer Wahl nachgebessert, instandgesetzt oder ausgetauscht. Über die Gewahrleistung für neue Artikel hinaus, stehen dem Besteller/Käufer Ansprüche nicht zu. Insbesondere wird Ersatz eines weitergehenden unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. Stellt sich heraus, dass kein Fehler im Sinne der oben beschriebenen Gewahrleistung besteht (z.B. Schäden, die wir nicht zu vertreten haben, oder natürliche Abnutzung), so trägt der Besteller/Käufer alle uns im Zusammenhang mit den behaupteten Mangeln entstandene Kosten.
  • Die Gewahrleistung erlischt weiterhin,
    • wenn - die Ansprüche nicht unverzüglich, nachdem sie offensichtlich geworden sind, schriftlich angemeldet worden sind,
    • der neue Artikel von fremder Seite oder durch Einwirkung von Teilen fremder Herkunft verändert/beeinflusst worden ist und/oder der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der  Veränderung/Beeinflussung steht,
    • unsere Vorschriften über sie Behandlung des neuen Artikels (Betriebsanleitung) nicht befolgt werden;
  • Zur Vornahme der Nachbesserung hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mangelrüge befreit. Nur in dringenden Fallen (Gefährdung der Betriebssicherheit/Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden), worüber PGRS unverzüglich zu verständigen ist, kann der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von PGRS Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
  • Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  • Die Verjährungsfrist der Mangelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschaden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.
  • Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden.
  • Für natürlichen Verschleiß und Schäden, die auf fahrlässige und/oder unsachgema6e Behandlung oder äußere, durch uns nicht zu vertretene Einflüsse zurückzuführen sind, wird keine Gewahrleistung übernommen.
  • Betriebsmittel und/oder Schmierstoffe sind von der Gewahrleistung ausgeschlossen.
  • Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mangel heraus, dass kein Mangelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.
  • Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer Auftrage.
  • Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des davon nicht betroffenen Teils der Lieferung nicht verlängert.
  • Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  • Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation des Liefergegenstandes und der Erbringung von sonstigen Leistungen durch PGRS sind ausgeschlossen. PGRS haftet insbesondere nicht für Folgeschaden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Bestellers.

 

9. Gerichtsstand

  • Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Hof / Saale, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen.

 

10. Schlussbestimmungen

  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder künftig hin unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  • Es gilt stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  • Soweit einzelne Regelungen unwirksam sind, soll sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

 

11. Datenschutz - Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Aufraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu

verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels FDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

 

12 Urheberrecht - Vervielfältigung

Kostenberechnungen, Entwürfe, Zeichnungen, Muster und sonstige Berechnungen werden nicht Eigentum des Auftraggebers und dürfen deshalb nicht von ihm ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwendet, noch dritten Personen, insbesondere Konkurrenten, zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung eines Auftrages sind alle übergebenen Unterlagen, Berechnungen und Muster unverzüglich zurückzugeben. Zuwiderhandlungen werden gema6 § 1, Nr.3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 verfolgt.

 

13 Software

  • Mit der Lieferung und Bezahlung der Softwareprogramme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht in Form einer zeitlich unbegrenzten Lizenz.
  • Die Lizenz gewahrt dem Anwender keinerlei Rechte in Verbindung mit Marken oder Dienstleistungen des Lizenzgebers.
  • Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an dem Softwareprodukt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und ,,Applets", die im Softwareprodukt enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und allen Kopien des Softwareprodukts liegen beim Lizenzgeber oder deren Lieferanten. Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an Inhalten, die nicht im Softwareprodukt enthalten sind, auf die jedoch mit Hilfe des Softwareprodukts zugegriffen werden kann, liegen bei dem jeweiligen Inhaltseigentümer und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt sein. Der Lizenzvertrag gewährt dem Anwender kein Recht, solche Inhalte zu verwenden. Wenn das Softwareprodukt Dokumentation
    enthält, die nur in elektronischer Form zu Verfügung gestellt wird, darf der Anwender keine Kopien dieser elektronischen Dokumentation drucken. Der Anwender ist nicht berechtigt, das dem Softwareprodukt beiliegende gedruckte Begleitmaterial zu kopieren.
  • Unser Vertragspartner ist für die Datensicherheit selbst verantwortlich.
  • Der Anwender darf das gelieferte Programm nur zu Datensicherungszwecken vervielfältigen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden.
  • Ist  aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
  • Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme an Dritte weder weiterzugeben, noch sonst in irgendeiner Form zugänglich zu machen. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.
  • Für Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und  Weitergabe.
  • Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.